Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma Gerhard Ernst GmbH

 

für den Verkauf von Fleischprodukten durch Schlachthöfe

 

 

1. Geltungsbereich /Allgemeine Bestimmungen

 

1.1.      Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle zwischen der Gerhard Ernst GmbH (im Folgenden "wir" oder "uns") und dem Kunden geschlossenen Verträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge

 

1.2.      Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen              Sondervermögen.

 

1.3.      Abweichende / entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind nur dann gültig, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, müssen wir hierauf sofort schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unser Angebot zurück zu ziehen, ohne dass gegen uns Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.

 

1.4.      Soweit Lieferungen außenwirtschaflichen Verpflichtungen und / oder besonderen Hygienerechtlichen Beschränkungen / Verpflichtungen unterliegen, wird der Kunde eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche Genehmigungen wird der Kunde einholen.

 

 

2. Zustandekommen des Vertrages

 

2.1.      Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende und Vollkaufleute als Unternehmer.

 

2.2.      Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich Materialeindeckungsmöglichkeit. Ergänzungen und Änderungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Preise gelten ab Werk und sind freibleibend. Es wird gemäß den am Liefertermin gültigen Preisen abgerechnet.

 

2.3.      Mündliche oder fernmündliche Verträge müssen von uns schriftlich bestätigt werden; erfolgt dies nicht, gilt die von uns erstellte Rechnung als Bestätigungserklärung.

 

2.4.      Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung anzunehmen. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer ausdrücklichen Annahme der Bestellung zustande.

 

2.5.      Dem Kunden überlassene Proben / Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe / Farbtöne und verpflichten uns auch dann nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben / Muster erfolgt. Dies gilt auch für sämtliche dem Kunden zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen, insbesondere aufgrund von naturbezogenen Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

2.6.      Wir sind berechtigt bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.

 

 

3. Preise / Zahlungsbedingungen

 

3.1.      Alle Preise verstehen sich in EURO.

 

3.2.      Bei den in den Angeboten angeführten Kaufpreisen handelt es sich um Nettopreise, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

3.3.      Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, gelten die Kaufpreise zuzüglich Liefer- und Versandkosten.

 

3.4.      Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus gehende Gewichtsdifferenzen muss der Kunde sofort bei Übernahme der Ware schriftlich rügen und auf den Frachtpapieren ausführlich vermerken.

 

3.5.      Der Kaufpreis wird, soweit nicht nachfolgend bei einzelnen Zahlungsarten etwas anderes geregelt ist, mit Zugang der              Annahmeerklärung beim Kunden fällig.

 

3.6.      Wir behalten uns vor Bestellungen von Kunden abzulehnen, bei denen es zu Zahlungsausfällen oder -verzögerungen kommt oder bei deren Bestellung es mehrfach zu einem unsachgemäßen Vorgehen gekommen ist. Zur Absicherung des Kreditrisikos behalten wir uns das Recht vor, die Auswahlmöglichkeit der Zahlungsarten einzuschränken.

 

3.7.      Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

3.8.      Der Kunde kann ein Recht zur Aufrechnung nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde, unbestritten ist oder schriftlich durch uns anerkannt wurde.

 

 

4. Liefer- und Versandbedingungen

 

4.1.      Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Kunden verpackt und (transport-)versichert. Auf Verlangen ist das Verpackungsmaterial unverzüglich fracht- und kostenfrei zurückzusenden. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Wochen sind wir berechtigt eingetretene Kostensteigerungen (Material, Herstellung, Personal, Lieferung und ähnliches) im entsprechenden Umfang an den Kunden weiterzugeben. In diesem Fall gelten die am Liefertag durch uns festgelegten Preise als vereinbart.

 

4.2.      Die Ware gilt nicht als für den Endverbraucher abgepackt und ausgezeichnet gemäß Lebensmittelkennzeichnungsrecht.

 

4.3.      Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

 

4.4.      Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger / rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch Zulieferer von uns sind auch wir von der Einhaltung der Lieferfrist entsprechend entbunden; dies setzt voraus, dass wir ordnungsgemäß bestellt haben.

 

4.5.      Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Wird der Versand bzw. die Entgegennahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Versand- und Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

4.6.      Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, (Aufruhr / Krieg / Terroranschläge / Streik / Aussperrung / Rohstofferschöpfung / Begrenzung) oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der (Betriebs)Störung, angemessen. Beginn und Ende derartiger Störungen teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Wir haben auch das Recht bei dauerhaften Betriebsstörungen infolge der vorgenannten Gründe, oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Zulieferern nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; in Fällen der Nichtverfügbarkeit der Leistung haben wir unverzüglich hierauf hinzuweisen; treten wir in diesem Fall zurück, sind bereits empfangene Leistungen beiderseitig unverzüglich zurück zu gewähren.

 

4.7.      Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Kunde ein oder ist der Kunden für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

 

5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

 

5.1.      Der Kunde ist verpflichtet die Ware bei Anlieferung oder als Selbstabholer bei Übernahme unverzüglich auf seine Kosten zu                                          untersuchen; und zwar 

5.1.1.   vollständig auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung. Etwaige Beanstandungen sind auf den Frachtpapieren zu vermerken.

      

5.1.2.   mindestens stichprobenartig auf Qualitätsmängel. Dazu sind in angemessenem Umfang die Verpackungen zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit. Geruch und Geschmack zu prüfen; eingefrorene Ware ist dabei mindestens stichprobenartig aufzutauen.

 

 

5.2.      Bei der Rüge von Mängeln nach Ziffer 5.1. ist vom Kunden zu beachten, dass

 

5.2.1.   diese bis zum Ende des Tages nach der Anlieferung / Übernahme erfolgt ist; bei verdeckten Mängeln hat die Rüge bis zum Ende des Tages nach der Entdeckung zu erfolgen, längstens aber 2 Wochen nach Anlieferung / Übernahme.

 

5.2.2.   diese schriftlich (E-Mail oder Fax genügt) erfolgt. Eine (fern-)mündliche Rüge reicht nicht aus.

 

            5.2.3.   aus der Rüge Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig hervorgeht.

 

5.2.4.   der Kunde die gerügte Ware zu unserer oder von uns beauftragter Dritter Besichtigung bereithält und bis dahin ordnungsgemäß einlagert unter Einhaltung der Kühlkette.

 

5.3.      Beanstandungen des Kunden wegen Abweichungen bei Stückzahl, Gewicht und Verpackung sind ausgeschlossen, wenn diese nicht entsprechen Ziffer 5.1.1. vermerkt worden sind. Außerdem ist die Beanstandung ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware entgegen Ziffer 5.2.4. in irgendeiner Form weiterverwendet und nicht bis zur Klärung der Mängelrüge ordnungsgemäß einlagert.

 

5.4.      Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

 

 

 6. Eigentumsvorbehalt 

 

6.1.      Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung solange vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

 

6.2.      Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und / oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:

6.2.1.   Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für uns als Hersteller iSd § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenstände verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Ware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

 

6.2.2.   Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Abtretung ein im Verhältnis vom Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns      gelieferten Waren veräußert, tritt der Kunde hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der        Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Kunde diese Forderung im Rahmen des echten Factoring oder sonst wirtschaftlich verkauft, so tritt er hiermit die Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, so tritt der Kunde seine Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis / aus dem Abrechnungsverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

 

            6.2.3.   Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit ausdrücklich an.

 

            6.2.4.   Der Kunde ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.

 

6.2.5. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden. In diesem Fall sind wir vom Kunden bevollmächtigt, die Abtretung den Abnehmern des Kunden mitzuteilen und die Forderung selbst einzuziehen.

 

6.2.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der           dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

 

6.2.7. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehen, wird dieser bis zur Überweisung an uns gesondert für uns aufbewahren. Diese sind wie Eigentum von uns zu behandeln.

 

6.2.8. Anderweitige Verpfändungen / Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder Sicherungsabtretungen der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen / sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

6.3.      Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10 %, so verzichten wir automatisch auf die diesen Wert übersteigenden Sicherheiten

 

6.4.      Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Der Kunde wird sie gegen übliche / betriebsspezifische Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser o. ä. im wirtschaftlich angemessenen Umfang versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen Versicherungs-gesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an uns in Höhe der Forderung von uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

 

6.5.      Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

 

7. Rechte bei Mängeln der Sache (Gewährleistung) und Haftung

 

7.1.      Soweit ein Mangel der gelieferten Waren vorliegt, hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung. Diesem Nacherfüllungsanspruch können wir nach unserer Wahl durch Beseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware nachkommen. Die Kosten der Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

 

7.2.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese nicht innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Frist, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu erklären.

 

7.3.      Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung / Übernahme der Ware.

 

7.4.      Die Beseitigung von Mängeln oder die Lieferung eines fehlerhaften Ersatzstückes  ("Nacherfüllung") erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und führt nicht zum Neubeginn der Verjährung.

 

7.5.      Bei Mängeln an der Ware zusätzlich entstehende Kosten, insbesondere für Transport, Arbeit und Material werden von uns getragen, es sei denn, dass sich bei der Prüfung von behaupteten Mängeln herausstellt, dass kein Anspruch wegen Mängeln besteht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet die durch die Prüfung entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

7.6.      Eine selbständige Garantie für bestimmte Beschaffenheiten der verkauften Waren liegt nicht in den vorhandenen Angaben über die Waren. Eine selbständige Garantie wird auch sonst von uns nicht übernommen.

 

7.7.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haften wir uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

 

7.8.      Für solche Schäden, die nicht von Ziffer 7,6. erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haften wir, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die Ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardianlpflichten). Dabei beschränkt sich unsere Haftung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

 

7.9.      Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

7.10.    Zur Begrenzung unserer Produzentenhaftung ist der Kunde zur Unterstützung verpflichtet, in dem dieser uns umgehend über alle diesem zugehenden Informationen unterrichtet, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (z.B. (End-) Kundenreklamationen). Weiter wird der Kunde uns bei Rückrufaktionen umfassend unterstützen.

 

 

8. Leergut

 

8.1.      Wir beliefern den Kunden mit wiederverwendbaren Ladungs- / Transportträgern  wie z. B. Paletten (EURO/CHEP), Kisten und Kästen, sowie Haken, etc. (nachfolgend zusammenfassend als Leergut bezeichnet). Der Kunde hat uns im Tausch gegen das mit unseren Produkten mitgelieferte Leergut in gleicher Art, Menge und Güte Leergut zurückzugeben.

 

8.2.      Das Leergut ist dabei nach den bei uns geltenden hygienerechtlichen Vorschriften, mindestens aber nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Standards, gereinigt zurückzugeben.

 

8.3.      Für beschäftigtes oder verschmutztes, und nicht den Vorgaben nach Ziffer 8.2. entsprechendes Leergut erfolgt keine Gutschrift und wir sind zu Annahmeverweigerung dieses Leergutes berechtigt.

 

8.4.      Ist dem Kunden der Tausch bei Anlieferung unserer Produkte nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutsaldos zu sorgen. Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir neben dem Verzögerungsschaden auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und Verweigerung der Rücknahme vom Kunden Schadensersatz in Geld verlangen.

 

8.5.      Den jeweils offenen Leergutsaldo können wir dem Kunden nach Aufforderung   elektronisch oder in Papierform zur Verfügung stellen. Widerspricht der Kunde dem in der Saldenmitteilung ausgewiesenen Leergutsaldo nicht innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Saldenmitteilung schriftlich, gilt der in der Saldenmitteilung enthaltene Leergutsaldo durch den Kunden als anerkannt.

 

 

 

9. Datenschutz

 

9.1.      Der Kunde ist hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden; dies betrifft auch personenbezogene Daten des Kunden.

 

9.2.      Der Kunde ist ausdrücklich mit der Datenspeicherung, wie in Ziffer 9.1. beschrieben, einverstanden.

 

 

 

10. Qualitätssicherungssysteme

 

10.1.    Wir sind verschiedenen Organisationen, die sich der Verbesserung der Qualitätssicherung verpflichtet haben beigetreten.

 

10.2.    Wir untersagen dem Kunden jede Auslobung von Qualitätssicherungsaussagen von uns bezogenen Produkten, soweit und solange der Kunde nicht selbst denselben Organisationen aus Ziffer 10.1. beigetreten ist, wie wir selbst.

 

 

 

11. Anwendbares Recht

 

11.1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

11.2.    Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

 

 

11.3.    Sofern der Vertrag unter Vollkaufleuten geschlossen wird, ist ausschließlicher Gerichtsstand das örtlich zuständige Gericht für unseren Firmensitz.

 

11.4.    Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder  werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.