Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma Gerhard Ernst GmbH

 

für den Einkauf von Rohstoffen und sonstigen (Vor-)Produkten durch Schlachthöfe

 

 

 

 

 

1. Geltungsbereich /Allgemeine Bestimmungen

 

1.1.      Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden AEB) gelten für alle zwischen der Gerhard Ernst GmbH (im Folgenden "wir" oder "uns") und dem Lieferanten geschlossenen Verträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge

 

1.2.      Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen              Sondervermögen.

 

1.3.      Abweichende / entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten sind nur dann gültig, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Sollte der Lieferant hiermit nicht einverstanden sein, müssen wir hierauf sofort schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Anfrage zurück zu ziehen, ohne dass gegen uns Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können.

 

1.4.      Soweit Lieferungen außenwirtschaflichen Verpflichtungen und / oder besonderen Hygienerechtlichen Beschränkungen / Verpflichtungen unterliegen, wird der Lieferant eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten.  Erforderliche Genehmigungen wird der Lieferant einholen.

 

 

 

2. Zustandekommen des Vertrages

 

2.1.      Unsere Anfragen richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende und Vollkaufleute als Unternehmer.

 

2.2.      Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Fall von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot erfolgt unentgeltlich und begründet keinerlei Verpflichtungen für uns.

 

2.3.      Mündliche oder fernmündliche Verträge müssen von uns schriftlich bestätigt werden; erfolgt dies nicht, gilt die von uns erstellte Bestellung als Bestätigungserklärung.

 

2.4.      Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Lieferanten innerhalb 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung anzunehmen. Der Vertrag mit dem Lieferanten kommt erst mit unserer ausdrücklichen Annahme des Angebots zustande.

 

 

 

3. Preise / Zahlungsbedingungen / Abrechnungsverfahren

 

3.1.      Alle Preise verstehen sich in EURO.

 

3.2.      Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "frei Haus". Der Preis verringert sich um unsere Vorkosten für Erfassung, ggfls. Transport, etc.

 

3.3.      Die Bewertung und Gewichtsfeststellung geschlachteter Tiere erfolgt verbindlich für beide Vertragsparteien durch einen amtlichen, vereidigten, Sachverständigen eines neutralen Klassifizierungsunternehmens. Beanstandungen gegen die Bewertungsfeststellung des Sachverständigen sind vom Lieferanten nur innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Abrechnung zulässig.

 

3.4.      Der Wert aller Nebenprodukte bei Schlachttieren ist im Abrechnungspreis enthalten.

 

3.5.      Bei Abrechnung im Gutschriftverfahren ist der Lieferant verpflichtet uns unverzüglich zu informieren, falls sich seine Unternehmensadresse oder Steuernummer / Umsatzsteueridentifikationsnummer ändert oder falls ein anderer als der in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuersatz bei ihm anzuwenden ist. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart durch Wegfall der Unternehmereigenschaft oder sonstigen Wegfall der Berechtigung zur Abrechnung unter Umsatzsteuerausweis unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer unterlassenen Information haftet der Lieferant uns gegenüber für einen für uns ausgeschlossenen Vorsteuerabzug.

 

3.6.      Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

3.7.      Der Lieferant kann ein Recht zur Aufrechnung nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde, unbestritten ist oder schriftlich durch uns anerkannt wurde.

 

 

 

4. Anlieferung

 

4.1.      Die Übergabe von Schlachtvieh erfolgt an der Stallrampe unseres Schlachtbetriebes. Mit der Übergabe können wir über das Schlachtvieh eigenständig verfügen. Gefahr und Eigentum von Schlachtvieh geht erst nach der Ermittlung des Warmschlachtgewichts sowie der Freigabe zur vollen Verkehrsfähigkeit durch die amtliche Fleischbeschau auf uns über.

  

4.2.      Alle rechtlich vorgeschriebenen Dokumente (Tierpass, Standarderklärung, Lebensmittelketteninformation, Veterinärdokumente, Anlieferungszettel, Boxenbeschriftung, etc) werden vom Lieferanten vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt bei der Anlieferung des Schlachtviehs für jedes Tier übergeben.

 

4.3.      Werden Tiere bei der Eingangsprüfung / Schlachttieruntersuchung nicht zur Schlachtung freigegeben oder aufgrund von amtlichen Schlachtprobenuntersuchungen beanstandet, trägt der Lieferant des Schlachtviehs die für die Tötung und Entsorgung solcher Tiere entstehenden Kosten, sofern und soweit diese Kosten nicht von dritter Seite übernommen werden. 

 

4.4.      Wird eine Schlachtung angeordnet, erwerben wir Eigentum an dem Schlachtvieh nur dann, wenn das Fleisch des Schlachtviehs nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den bei uns geltenden Qualitätsstandards als tauglich von uns oder von uns beauftragten Dritten eingestuft wird. Stellt sich bei der Eingangsuntersuchung nach der Schlachtung heraus, dass das Fleisch nicht unseren Qualitätsstandards und / oder den gesetzlichen Bestimmungen genügt, hat der Lieferant die Kosten der Schlachtung samt Eingangsuntersuchung und weiterer Behandlungen des Fleisches sowie dessen Entsorgung zu bezahlen.

 

4.5.      Der Lieferant garantiert, dass angeliefertes Schlachtvieh nicht aus Gebieten stammt, die aufgrund der Entscheidung der EU tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Sperrgebieten) unterliegen. Außerdem darf der Lieferant nur Schlachtvieh anliefern, dass nicht aus Betrieben stammt, welche Sperrung durch für die Betriebe zuständigen Veterinärdienststellen unterliegen.

 

4.6.      Der Lieferant garantiert, dass das angelieferte Schlachtvieh keine Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe aufweist und die Wartefristen nach der Anwendung in Deutschland zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe bzw. deren Grenzwerte zum Zeitpunkt der Anlieferung eingehalten werden, so dass bei der Durchführung amtlicher, fleischhygienischer Untersuchungen keine Beanstandungen auftreten.

 

4.7.      Der Lieferant garantiert, dass das von diesem angelieferten Schlachtvieh uneingeschränkt handelsfähig und gesund ist (also keine Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall, TBC, Brucellose, Leukose, Salmonellose usw.) Eventuelle Folgeschäden und / oder Kosten aufgrund von behördlichen Nachuntersuchungen und / oder sonstigen Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die hier übernommenen Sorgfaltspflichten trägt der Lieferant des Schlachtviehs.

 

 

 

5. Qualitätssicherung

 

5.1.      Der Lieferant hat alle für seine Produkte / Schlachtvieh relevanten behördlichen und gesetzlichen Vorschriften der EU und der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Der Lieferant von Schlachtvieh hat dabei insbesondere die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Schlachtviehs, insbesondere gemäß der für die Rindfleischetikettierung geltenden Regelungen sowie der Viehverkehrsordnung, einzuhalten.

 

5.2.      Der Lieferant hat zur Sicherstellung von Ziffer 5.1. eine Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Ggfls. werden die Vertragsparteien ergänzend zu diesen Bestimmungen eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarungen abschließen. Zu eigenen Laboruntersuchungen sind wir deshalb nicht verpflichtet.

 

5.3.      Der Lieferant übernimmt die volle Verantwortung für alle Liefergegenstände, Teile / Erzeugnisse, garantiert darüber hinaus die volle Funktionsfähigkeit sowie das Vorhandensein der vereinbarten Eigenschaften und / oder die Geeignetheit der vom Lieferant gelieferten Produkte für die Verwendung bei uns. Der Lieferant ist verpflichtet, sein Wissen in die Be- oder Verarbeitung und Anwendung der von ihm gelieferten Teile bei uns einzubringen.

 

5.4.      Der Lieferant wird uns über alle Änderungen, Vorgänge und Handlungen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung erheblich sind, in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für die Erkenntnisse, die erst nach der Auslieferung entstehen, für uns aber wesentliche Faktoren in unserer Qualitätssicherung sind.

 

5.5.      Die Spezifikationen der Lieferung / Leistung sind in den Einzel- oder Rahmenaufträgen dargestellt und die Einhaltung wird vom Lieferant garantiert.

 

5.6.      Soweit der Lieferant ein Muster vom Liefergegenstand übergeben hat und dies von uns anerkannt wurde, gilt dieses Muster als Qualitätsnorm. Die Eigenschaften dieses Musters nebst ergänzender Beschreibung werden vom Lieferant bei den Produkten der Gesamtlieferung uneingeschränkt erfüllt und sind garantiert. Jede Abweichung von dem genehmigten Muster ist vor       Produktionsbeginn beim Lieferanten von uns schriftlich genehmigen zu lassen.

 

5.7.      Der Lieferant übernimmt für angegebene Daten in Spezifikationen sowie in sämtlichen uns überlassenen Unterlagen eine selbständige Garantie für deren Richtigkeit. Auf die Richtigkeit dieser Daten legen wir größten Wert, da wir uns auf die Einhaltung der Daten verlassen.

 

5.8.      Der Lieferant ist uns gegenüber verpflichtet, sämtliche Tiere, Stoffe, Teile und Erzeugnisse frei von Fehlern zu liefern. Er muss deshalb durch geeignete Prüfungen sicherstellen, dass die gelieferten Tiere, Stoffe, Teile und Erzeugnisse, die in den jeweiligen Unterlagen festgelegten Qualitäten / Beschaffenheiten aufweisen.

 

5.9.      Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die Qualität aller von ihm und seinen Unterlieferanten gelieferten Erzeugnissen.

 

5.10.    Stellen sich bei uns negative Abweichungen von der vertraglich vereinbarten / geforderten Qualität heraus, sind wir sofort berechtigt auf Kosten des Lieferanten selbständig Untersuchungen über Herkunft und Beseitigungsmöglichkeiten für die Abweichungen vorzunehmen. Der Lieferant ist über die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Prüfkosten dürfen einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen.

 

5.11.    Wir werden uns bei Wareneingangsprüfungen auf Stichproben beschränken, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Über die Annahme von Lieferungen wird daher im Allgemeinen nach von uns festgelegten Prüfrichtlinien entschieden; dies gilt auch für Prüfschärfe / Prüfniveau.

 

5.12.    Der Lieferant hat ein System aufrecht zu erhalten, wonach während der  gesamten Produktion über alle Fertigungsstufen hinweg, bis hin zum Grundmaterial eine Rückverfolgbarkeit bzw. Zuordnungsbarkeit von Prüfergebnissen zur jeweiligen Produktionscharge gegeben sein muss. Der Lieferant hat Ergebnisse von Qualitätsprüfungen sowie Aufzeichnungen von Fehlerbeseitigungsmaßnahmen aufzubewahren und auf Wunsch unserem Beauftragten der Qualitätssicherung zugänglich zu machen.

 

5.13.    Alle erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und Protokolle sind auf Wunsch an uns zu liefern. Lieferungen oder Teillieferungen ohne von uns geforderte Zeugnisse, Bescheinigungen und Protokolle gelten als nicht geliefert und berechtigen uns zur Rücksendung auf Kosten des Lieferanten.

 

5.14.    Wir sind berechtigt, gelieferte Produkte mit nicht vereinbarten Änderungen als nicht vertragsgerechte Leistung zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. im Falle einer Übernahme der nicht spezifikationsgerechten Lieferung den Kaufpreis im Rahmen einer eingetretenen Wertminderung zu reduzieren.

 

5.15.    Vor Erteilung von Aufträgen an Unterlieferanten hat sich der Lieferant zu überzeugen, dass der Unterlieferant in der Lage ist, die              Erzeugnisse gemäß den vereinbarten Spezifikationen herzustellen.

 

5.16.    Bei Produkten oder Materialien, an die besonders hohe Anforderungen gestellt werden, behalten wir uns das Recht vor, bei den Vorlieferanten des Lieferanten die Überprüfung dessen Qualitätssicherungssytems selbst durchzuführen. Der Lieferant hat seinerseits vertraglich sicherzustellen, dass wir jederzeit seine Untersuchungsrechte uneingeschränkt auch bei den jeweiligen Zulieferanten ausüben können.

 

5.17.    In allen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, alle Anforderungen aus diesen Qualitätsbedingungen an seine Vorlieferanten weiterzugeben.

 

5.18.    Treten Mängel bzw. sicherheitsrelevante Abweichungen der Produkte des Lieferanten bei anderen Kunden des Lieferanten auf, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Mängel unverzüglich nach deren Bekannt werden uns zu melden.

 

5.19.    Um eine gleichbleibende oder weiter verbesserte Qualität sicherzustellen, können Beauftragte von uns sowohl den Lieferanten als auch seinen Subunternehmer jederzeit besuchen, insbesondere im Falle von Beanstandungen von Lieferungen. Soweit bei Lieferungen Mängel aufgetreten waren, wird der Lieferant zu deren rascher Aufklärung und Beseitigung jegliche Unterstützung anbieten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit durch Vertreter bei den Qualitätskontrollen des Lieferanten mit einem fachkundigen Mitarbeiter anwesend zu sein und -soweit erforderlich- bestimmte Stichprobenkontrollen selbst durchzuführen.

 

5.20.    Der Lieferant und seine Subunternehmer gewähren unseren Beauftragten jederzeit Einsicht in die Qualitätsaufzeichnungen, den Fertigungsablauf, die Qualitätsprüfung, Prüfprotokolle und auch in die Produktionsräume. Uns ist    dabei vom Lieferanten ungehinderten Zugang zu allen gewünschten Informationen an jedem gewünschten Ort beim Lieferanten zu gewähren. Diese Überprüfungen sollen zu der Überzeugung führen, dass der Lieferant in der Lage ist, Tiere, Stoffe, Teile und Erzeugnisse in einwandfreier und gleichbleibender Qualität zu liefern.

 

 

 

6. Mangelanzeige

 

6.1.      Soweit wir zur Mangelrüge verpflichtet sind, hat diese bei offenkundigen Mängeln spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware zu erfolgen. Bei Liefergegenständen, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch uns festgestellt werden kann, erfolgt die Mangelrüge noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels bei uns oder nach Eingang der Mangelrüge bei uns durch unseren Abnehmer erfolgt.

 

6.2.      Sollten wir von unserem Abnehmer wegen eines Mangels- trotz Nichteinhaltung der Regelung über die ordnungsgemäße Rüge- in Anspruch genommen werden, so ist unsere Mangelrüge noch rechtzeitig, wenn unsere Mangelrüge 7 Tage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer von uns an den Lieferanten erfolgte.

 

6.3.      Können wir wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Lieferant und / oder sein Zulieferant / Gehilfe gegenüber unserem Abnehmer unzutreffende Aussagen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Mangelrüge rechtzeitig, wenn wir diesen Mangel gegenüber dem Lieferanten 7 Tage nach Mangelanzeige durch unseren Abnehmer rügen.

 

6.4.      Stellen die in dieser Ziffer geregelten Sachverhalte eine Einschränkung der Rechte des Lieferanten aus § 377 HGB dar, so verzichtet dieser auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge.

 

 

 

7. Mangelhaftung

 

7.1.      Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung unserer Produkte bei unserem Abnehmer; max. beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab der Anlieferung durch den Lieferanten. Falls eine Abnahme vereinbart ist, ist diese maßgeblich.

 

7.2.      Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird durch die schriftliche Erhebung der Mangelrüge unterbrochen.

 

7.3.      Nach Abnahme der Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung (= nachgebesserte / nachgelieferte Produkte) oben genannte Frist erneut zu laufen; gleiches gilt für den Abbruch erfolgloser Verhandlungen.

 

7.4.      Ergänzend erklärt sich der Lieferant bereit, bei plausibel vorgetragenen Mängelrügen eine angemessene Gewährleistungsfristverlängerung unverzüglich zu gewähren.

 

7.5.      In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant trotz Aufforderung zur Gewährleistungspflicht bei Gefahr in Verzug nicht innerhalb der von uns gesetzten Fristen seinen Pflichten nachkommt, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet dessen (fortbestehender) Gewährleistungspflicht selbst treffen.

 

7.6.      Bei verborgenen Mängeln behalten wir uns vor, zusätzlich Ersatz der bis zur Entdeckung des Mangels angefallenen Aufwendungen zu verlangen.

 

7.7.      Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Lieferanten; dies umfasst auch die Kosten unseres Abnehmers, z.B. für Rücktransport und Personalaufwand. Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, sind ergänzend die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.

 

7.8.      Die Rechte beim Rückgriff des Empfängers / Unternehmers gem. §§ 478, 479 BGB und die Vermutungsregelung gem. § 476 BGB stehen uns gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterverkauf vorliegt.

 

 

 

8. Produkthaftung und Versicherung

 

8.1.      Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in-/ausländischer Produkthaftung wegen Fehlern unserer Produkte in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Lieferung/Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Lieferanten insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als dieser die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant hat uns im Fall des Vertreten müssen des weiteren gem. seiner Mitverschuldensquote die Kosten einer nach den Umständen erforderlichen auch vorsorglichen War- / Austausch- / Rückrufaktion zu erstatten.

 

8.2.      Der Lieferant hat zur Absicherung der in dieser Ziffer genannten Risiken eine angemessene Betriebs- / Produktionshaftpflicht- / Rückrufversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1,5 Mio. € pro Schadensfall abzuschließen und gegenüber uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant stellt sicher, dass der Deckungsausschluss gemäß der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen der Versicherer unter Berücksichtigung der ihm auferlegten Warenausgangskontrollen abgedeckt wird und der Versicherer uneingeschränkte Deckung gewährt. Dadurch anfallende Kosten / Prämien trägt der Lieferant. Durch den Abschluss von Versicherungen und der vorstehenden Deckungssumme wird die Haftung des Lieferanten nicht begrenzt.

 

8.3.      Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen (§§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB) zu erstatten, die sich aus und im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- und / oder Rückrufaktion ergeben.

 

 

 

9. Leergut

 

9.1.      Der Lieferant beliefert uns soweit produktseits möglich vorrangig mit  wiederverwendbaren Ladungs- / Transportträgern  wie z. B. Paletten (EURO/CHEP), Kisten und Kästen, sowie Haken, etc. (nachfolgend zusammenfassend als Leergut bezeichnet). Wir sind berechtigt im Tausch gegen das mit den Produkten des Lieferanten mitgelieferte Leergut zurückzugeben. Die Entscheidung über die Art und Güte obliegt uns und ist für den Lieferanten verbindlich.

 

9.2.      Das Leergut ist dabei nach den bei uns geltenden hygienerechtlichen Vorschriften, mindestens aber nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Standards, gereinigt zurückzugeben, soweit nichts anderes mit dem Lieferanten vereinbart ist.

 

9.3.      Ist uns der Tausch bei Anlieferung der Produkte nicht möglich, so haben wir die Wahl ob wir den Leergutsaldo in Geld ausgleichen oder dem Lieferanten später Austauschleergut schicken oder Leergut bei der nächsten Lieferung innerhalb von 4 Wochen übergeben.

 

9.4.      Wir führen den Leergutsaldo verbindlich für den Lieferanten. Den jeweils offenen Leergutsaldo können wir dem Lieferanten nach Aufforderung elektronisch oder in Papierform zur Verfügung stellen. Widerspricht der Lieferant dem in der Saldenmitteilung ausgewiesenen Leergutsaldo nicht innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Saldenmitteilung schriftlich, gilt der in der Saldenmitteilung enthaltene Leergutsaldo durch den Lieferanten als anerkannt.

 

 

 

10. Datenschutz

 

10.1.    Der Kunde ist hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden; dies betrifft auch personenbezogene Daten des Kunden.

 

10.2.    Der Kunde ist ausdrücklich mit der Datenspeicherung, wie in Ziffer 9.1. beschrieben, einverstanden.

 

 

 

11. Qualitätssicherungssysteme

 

11.1.    Der Lieferant ist hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden; dies betrifft auch personenbezogene Daten des Lieferanten.

 

11.2.    Der Lieferant ist ausdrücklich mit der Datenspeicherung, wie in Ziffer 10.1. beschrieben, einverstanden.

 

 

 

12. Anwendbares Recht

 

12.1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

12.2.    Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung

 

12.3.    Sofern der Vertrag unter Vollkaufleuten geschlossen wird, ist ausschließlicher   Gerichtsstand das örtlich zuständige Gericht für unseren              Firmensitz.

 

12.4.    Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.